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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1358

BGBl. 1992 I S. 1358 · 13.566 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1358
1358                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil i

                                         Erste Verordnung
                                   zur Änderung der Verordnung
                       über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung
             außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                    (1. BAföG-ZuschlagsVÄndV)
                                                  Vom 20. Juli

  Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645), der zuletzt durch das
Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                         Artikel 1

  Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei
einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes        vom    25. Juni
1986 (BGBI. 1 S. 935), geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom ~1 . Juni 1988 (BGB! . 1 S. 829), wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wlrd wie folgt gefaßt:
                        „Verordnung
             über die Zuschläge zu dem Bedarf
       nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
              bei einer Ausbildung im Ausland
                    (BAföG-Zuschlags V)".

2. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt
   „Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen
   des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe
   dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf
   geleistet:".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich

       bei einer Ausbildung

       - in Europa für
         Belgien                                100 DM,
         Bosnien-Herzegowina                    120 DM,
         Bulgarien                              120 DM,
         Dänemark                               290DM,
         Estland                                380DM,
         Finnland                               350DM,
         Frankreich mit Ausnahme von Paris      120 DM,
         Paris                                  160 DM,
         Griechenland                           120 DM,

         Großbritannien                         100 DM,

         Irland                                 100 DM,

         Island                                 490 DM,

         Italien                                160 DM,

         Jugoslawien                            120 DM,

         Kroatien                               120 DM,

         Lettland                               380 DM,

         Litauen                                380 DM,

1992

        Moldavien                         380 DM,
        Niederlande                       100DM,
        Norwegen                          380DM,
        Österreich                        160 DM,
        Polen                             120 DM,
        Rumänien                          1800M,
        Russische Föderation              380DM,
        Schweden                          420DM,
                                          290 DM,
        Schweiz
        Slowenien                         120 DM,
        Spanien                           210 DM,
        Ukraine                           380DM,
        Ungarn                            120 DM,
        Weiß-Rußland                      380DM,
     - in Afrika für
        Ägypten                           230 DM,
        Kamerun                           670 DM,
        Kenia                             120 DM,
        Marokko                           120 DM,
        Nigeria                           230DM,
        Ruanda                            380 DM,
        Sierra Leone                      180 DM,
        Sudan                             230 DM,
        Südafrika                         120 DM,
        Tansania                          280 DM,
        Tunesien                          120 DM,
        Uganda                            280 DM,
     - in Amerika für
        Argentinien                       530 DM,
                                          230 DM,
        Brasilien
        Chile                             120 DM,
        Costa Rica                        180 DM,

        Ecuador                           180 DM,

        Guatemala                         180 DM,
        Jamaika                           180 DM,
        Kanada                            170 DM,
        Kolumbien                         180 DM,
        Mexico                            230DM,
        Peru                              450 DM,
        Vereinigte Staaten von Amerika
        mit Ausnahme der Stadt New York   170 DM,
        Stadt New York                    210 DM,
     - in Asien für

        Armenien                          380 DM,

        Aserbaidschan                     380 DM,

        China                             180 DM,

        Georgien                          380 DM,

        Hongkong                          330 DM,

        Indien                            180 DM,

        Israel                            260 DM,

        Japan                             910 DM,
BGBl. 1992, Seite 1359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1359
         Libanon                                 570 DM,
         Malaysia                                180 DM,
         Kasachstan                              380 DM,
         Kirgistan                               380 DM,
         Pakistan                                180 DM,
         Philippinen                             230 DM,
         Syrien                                  720 DM,
         Tadschikistan                           380DM,
         Türkei                                  120 DM,
         Turkmenistan                            380 DM,
         Usbekistan                              380 DM,
       - in Australien/Ozeanien für

         Australien                              170 DM,

         Neuseeland                              120 DM."

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        ,,(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so
      gilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet
      gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Rege-
      lung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2
      Abs. 1 fort."

4. In § 5 wird die Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a" durch die
   Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer
      Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 des
      Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach die-
      ser Verordnung geleistet."
   b) In Satz 2 wird die Textstelle,,, die zuletzt durch die
      Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 315)
      geändert worden ist," durch die Textstelle ,,, die
      zuletzt durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B
      Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom
      31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des

      Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II

      S. 885, 1134) geändert worden ist," ersetzt.

6. § 7 wird gestrichen; § 8 wird§ 7.

                         Artikel 2
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 mit
der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeit-
räume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1992 be-
ginnen.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 20. Juli 1992
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut
Kohl
                                             Der Bundesminister
                                        für Bildung und Wissenschaft
                                                 Rainer Ortleb
BGBl. 1992, Seite 1360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1360
1360                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
                   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
         Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992
       - 2 BvF 1/88 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

       1. § 1O Absatz 3 des Gesetzes über
          den Finanzausgleich zwischen
          Bund und Ländern in der der Be-
          kanntmachung vom 28. Januar
          1988 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 94)
          zugrundeliegenden Fassung, geän-
          dert durch Gesetz vom 26. April
          1990 (Bundesgesetzbl. 1Seite 822),
          ist mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 in
          Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
          des Grundgesetzes unvereinbar,
          soweit er bei der Berechnung der
          Fehlbeträge die Steuereinnahmen
          und die Einnahmen aus der berg-
          rechtlichen Förderabgabe je Ein-
          wohner ohne Berücksichtigung der
          Abzugsbeträge für Hafenlasten ge-
          mäß § 7 Absatz 3 dieses Gesetzes
          und der Einwohnerwertung nach
          § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes er-
          mittelt und soweit er die Aufbrin-
          gung der Fehlbeträge regelt.

       2. § 11 a Absatz 2 dieses Gesetzes ist
          mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 des
          Grundgesetzes unvereinbar.
       3. § 11 a Absatz 3 dieses Gesetzes ist
          sowohl in der der Bekanntmachung
          vom 28. Januar 1988 (Bundesge-
          setzbl. 1 Seite 94) zugrundeliegen-
          den Fassung als auch in der Fas-
          sung des Artikel 2 des Gesetzes
          zum Ausgleich unterschiedlicher
          Wirtschaftskraft in den Ländern
          vom 20. Dezember 1988 (Bundes-
          gesetzbl. 1Seite 2358) sowie in der
          Fassung des Artikel 6 des Geset-
          zes über Maßnahmen zur Entla-
          stung der öffentlichen Haushalte

         Die vorstehende Entscheidungsformel hat

     sowie über strukturelle Anpassun-
     gen in dem in Artikel 3 des Eini-
     gungsvertrages genannten Gebiet
     (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom
     24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. 1
     Seite 1314) mit Artikel 107 Absatz 2
     Satz 3 in Verbindung mit Artikel 20
     Absatz 3 des Grundgesetzes un-
     vereinbar, soweit darin der Vorab-
     betrag für das Land Bremen gere-
     gelt ist.

  4. Mit dem Grundgesetz vereinbar
     sind § 6 in Verbindung mit § 8 Ab-
     satz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, so-
     weit danach die örtlichen Ver-
     brauch- und Aufwandsteuern, die
     Konzessionsabgaben der Gemein-
     den und die Einnahmen der Ge-
     meindeverbände nicht in die Be-
     stimmung der Finanzkraftmeßzahi
     einbezogen sind; § 7, soweit da-
     nach von den Einnahmen nach Ab-
     satz 1 nicht die Kosten der Sozial-
     hilfe abgesetzt werden; § 7 Absatz
     3, soweit darin die Abgeltung der
     Sonderbelastungen, die den Län-
     dern Bremen und Hamburg aus der
     Unterhaltung und Erneuerung ihrer
     Seehäfen erwachsen, geregelt ist;
     § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in
     Verbindung mit § 8 Absatz 5, § 8
     Absatz 5, § 9 Absätze 2 und 3, § 1O
     Absatz 3, soweit er allein auf
     die Einnahmen der Länder abstellt;
     § 11 a Absatz 3, soweit darin der
     Vorabbetrag für das Saarland gere-
     gelt und für das Land Hamburg kein
     Vorabbetrag vorgesehen ist.

gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
       über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

         Bonn, den 2. Juli 1992
                         Die Bundesministerin der Justiz
                         S. Leutheusser-Schnarrenberger
BGBl. 1992, Seite 1361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1361




            Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1992
- 1 BvR 1467/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom
  31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
  schen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
  - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
  (Bundesgesetzbl. II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 - teilweise in
  Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 - des Grundgesetzes unvereinbar und
  nichtig, als durch Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des
  Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
  Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
  - Einigungsvertrag - vom 31 . August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 889)
  a) die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, denen am 31. Dezember
     1991 nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durfte, und
  b) die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterver-
     wendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Bauakademie der Deutschen
     Demokratischen Republik oder der Akademie der Landwirtschaftswissen-
     schaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und
     denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß
     sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung
     finden werden, vor Ablauf des auf eine solche Bekanntgabe folgenden
     Monats enden.
  Im übrigen ist Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des
  Einigungsvertrages in der aus den Gründen des Beschlusses ersichtlichen
  Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.

  Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.



 Bonn, den 3. Juli 1992

                   Die Bundesministerin der Justiz
                   S. Le uth e u sse r-Sc h narren berge r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1358. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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