Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1358
BGBl. 1992 I S. 1358 · 13.566 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil i
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1. BAföG-ZuschlagsVÄndV)
Vom 20. Juli
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645), der zuletzt durch das
Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei
einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1986 (BGBI. 1 S. 935), geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom ~1 . Juni 1988 (BGB! . 1 S. 829), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wlrd wie folgt gefaßt:
„Verordnung
über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland
(BAföG-Zuschlags V)".
2. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt
„Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen
des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe
dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf
geleistet:".
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich
bei einer Ausbildung
- in Europa für
Belgien 100 DM,
Bosnien-Herzegowina 120 DM,
Bulgarien 120 DM,
Dänemark 290DM,
Estland 380DM,
Finnland 350DM,
Frankreich mit Ausnahme von Paris 120 DM,
Paris 160 DM,
Griechenland 120 DM,
Großbritannien 100 DM,
Irland 100 DM,
Island 490 DM,
Italien 160 DM,
Jugoslawien 120 DM,
Kroatien 120 DM,
Lettland 380 DM,
Litauen 380 DM,
1992
Moldavien 380 DM,
Niederlande 100DM,
Norwegen 380DM,
Österreich 160 DM,
Polen 120 DM,
Rumänien 1800M,
Russische Föderation 380DM,
Schweden 420DM,
290 DM,
Schweiz
Slowenien 120 DM,
Spanien 210 DM,
Ukraine 380DM,
Ungarn 120 DM,
Weiß-Rußland 380DM,
- in Afrika für
Ägypten 230 DM,
Kamerun 670 DM,
Kenia 120 DM,
Marokko 120 DM,
Nigeria 230DM,
Ruanda 380 DM,
Sierra Leone 180 DM,
Sudan 230 DM,
Südafrika 120 DM,
Tansania 280 DM,
Tunesien 120 DM,
Uganda 280 DM,
- in Amerika für
Argentinien 530 DM,
230 DM,
Brasilien
Chile 120 DM,
Costa Rica 180 DM,
Ecuador 180 DM,
Guatemala 180 DM,
Jamaika 180 DM,
Kanada 170 DM,
Kolumbien 180 DM,
Mexico 230DM,
Peru 450 DM,
Vereinigte Staaten von Amerika
mit Ausnahme der Stadt New York 170 DM,
Stadt New York 210 DM,
- in Asien für
Armenien 380 DM,
Aserbaidschan 380 DM,
China 180 DM,
Georgien 380 DM,
Hongkong 330 DM,
Indien 180 DM,
Israel 260 DM,
Japan 910 DM,

Libanon 570 DM,
Malaysia 180 DM,
Kasachstan 380 DM,
Kirgistan 380 DM,
Pakistan 180 DM,
Philippinen 230 DM,
Syrien 720 DM,
Tadschikistan 380DM,
Türkei 120 DM,
Turkmenistan 380 DM,
Usbekistan 380 DM,
- in Australien/Ozeanien für
Australien 170 DM,
Neuseeland 120 DM."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so
gilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet
gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Rege-
lung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2
Abs. 1 fort."
4. In § 5 wird die Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a" durch die
Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer
Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 des
Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach die-
ser Verordnung geleistet."
b) In Satz 2 wird die Textstelle,,, die zuletzt durch die
Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 315)
geändert worden ist," durch die Textstelle ,,, die
zuletzt durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1134) geändert worden ist," ersetzt.
6. § 7 wird gestrichen; § 8 wird§ 7.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 mit
der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeit-
räume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1992 be-
ginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb

1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992
- 2 BvF 1/88 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1O Absatz 3 des Gesetzes über
den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern in der der Be-
kanntmachung vom 28. Januar
1988 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 94)
zugrundeliegenden Fassung, geän-
dert durch Gesetz vom 26. April
1990 (Bundesgesetzbl. 1Seite 822),
ist mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit er bei der Berechnung der
Fehlbeträge die Steuereinnahmen
und die Einnahmen aus der berg-
rechtlichen Förderabgabe je Ein-
wohner ohne Berücksichtigung der
Abzugsbeträge für Hafenlasten ge-
mäß § 7 Absatz 3 dieses Gesetzes
und der Einwohnerwertung nach
§ 9 Absatz 2 dieses Gesetzes er-
mittelt und soweit er die Aufbrin-
gung der Fehlbeträge regelt.
2. § 11 a Absatz 2 dieses Gesetzes ist
mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar.
3. § 11 a Absatz 3 dieses Gesetzes ist
sowohl in der der Bekanntmachung
vom 28. Januar 1988 (Bundesge-
setzbl. 1 Seite 94) zugrundeliegen-
den Fassung als auch in der Fas-
sung des Artikel 2 des Gesetzes
zum Ausgleich unterschiedlicher
Wirtschaftskraft in den Ländern
vom 20. Dezember 1988 (Bundes-
gesetzbl. 1Seite 2358) sowie in der
Fassung des Artikel 6 des Geset-
zes über Maßnahmen zur Entla-
stung der öffentlichen Haushalte
Die vorstehende Entscheidungsformel hat
sowie über strukturelle Anpassun-
gen in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet
(Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom
24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1314) mit Artikel 107 Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes un-
vereinbar, soweit darin der Vorab-
betrag für das Land Bremen gere-
gelt ist.
4. Mit dem Grundgesetz vereinbar
sind § 6 in Verbindung mit § 8 Ab-
satz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, so-
weit danach die örtlichen Ver-
brauch- und Aufwandsteuern, die
Konzessionsabgaben der Gemein-
den und die Einnahmen der Ge-
meindeverbände nicht in die Be-
stimmung der Finanzkraftmeßzahi
einbezogen sind; § 7, soweit da-
nach von den Einnahmen nach Ab-
satz 1 nicht die Kosten der Sozial-
hilfe abgesetzt werden; § 7 Absatz
3, soweit darin die Abgeltung der
Sonderbelastungen, die den Län-
dern Bremen und Hamburg aus der
Unterhaltung und Erneuerung ihrer
Seehäfen erwachsen, geregelt ist;
§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in
Verbindung mit § 8 Absatz 5, § 8
Absatz 5, § 9 Absätze 2 und 3, § 1O
Absatz 3, soweit er allein auf
die Einnahmen der Länder abstellt;
§ 11 a Absatz 3, soweit darin der
Vorabbetrag für das Saarland gere-
gelt und für das Land Hamburg kein
Vorabbetrag vorgesehen ist.
gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1992
- 1 BvR 1467/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom
31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
(Bundesgesetzbl. II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 - teilweise in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 - des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, als durch Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag - vom 31 . August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 889)
a) die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, denen am 31. Dezember
1991 nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durfte, und
b) die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterver-
wendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Bauakademie der Deutschen
Demokratischen Republik oder der Akademie der Landwirtschaftswissen-
schaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und
denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß
sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung
finden werden, vor Ablauf des auf eine solche Bekanntgabe folgenden
Monats enden.
Im übrigen ist Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des
Einigungsvertrages in der aus den Gründen des Beschlusses ersichtlichen
Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Juli 1992
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u sse r-Sc h narren berge r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1358. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3744310a9b984dbd….