Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
BAföG-AuslandszuschlagsV§ 3 Studiengebühren
Stand: 22.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/3#abs-1 (1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 5 600 Euro geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/3#abs-2 (2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/3#abs-3 (3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 22.11.2022 – 4 Bf 323/21.Z
- VG Frankfurt am Main, 09.07.2014 – 3 K 4393/13.F
- OVG Thüringen, 09.08.2017 – 1 ZKO 522/15Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2008 – 7 A 10972/08Zitiert von 1
- BVerwG, 22.12.2009 – 5 B 12.09
- OVG Niedersachsen, 18.07.2018 – 4 ME 134/18
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2025 – 2 S 824/25Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 24.10.2007 – 10 K 2401/05Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.12.2007 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
-
26.06.1996 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1996 (BGBl. I 919)
BGBl. 1996 I S. 919
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.