Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
BAföG-AuslandszuschlagsV§ 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Thüringen, 09.08.2017 – 1 ZKO 522/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2025 – 2 S 824/25Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 22.11.2022 – 4 Bf 323/21.Z
- OVG Niedersachsen, 18.07.2018 – 4 ME 134/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/4#abs-1 (1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/4#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.