Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
BAföG-AuslandszuschlagsV§ 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/4#abs-1 (1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/4#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 BAföG-AuslandszuschlagsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Thüringen, 09.08.2017 – 1 ZKO 522/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2025 – 2 S 824/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.05.2022 – 15 A 558/21
- OVG NRW, 11.03.2022 – 15 B 1574/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 11.03.2022 – 15 B 1575/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.07.2018 – 4 ME 134/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.