Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
BAföG-AuslandszuschlagsV§ 2 Höhe des Auslandszuschlags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/2#abs-1 (1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/2#abs-2 (2) Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halbjahr eines Jahres beginnen, ist der zum 1. Oktober des Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich, für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr eines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben Jahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 25.05.2022 – 15 A 558/21
- OVG NRW, 11.03.2022 – 15 B 1574/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 11.03.2022 – 15 B 1575/21Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 07.02.2019 – 3 K 4083/17.F
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1422)
BGBl. 2010 I S. 1422
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23.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2814 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 2814
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19.03.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I 390)
BGBl. 2001 I S. 390
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26.06.1996 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1996 (BGBl. I 919)
BGBl. 1996 I S. 919
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16.05.1994 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1994 (BGBl. I 1074)
BGBl. 1994 I S. 1074
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20.07.1992 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1992 (BGBl. I 1358 – Klammerzusatz neu gefasst: „(BAföG-Aus- landszuschlagsV)“ und geändert durch V)
BGBl. 1992 I S. 1358
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.