Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
Stand: 01.06.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/61#abs-1 (1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/61#abs-2 (2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/61#abs-3 (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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