Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
Stand: 01.06.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/61#abs-1 (1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
1.
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
2.
die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen ausgestellt worden ist
a)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/61#abs-2 (2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/61#abs-3 (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.