Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 47 Auskunftspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/47?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/47?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/47?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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