Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

BAHZVO

§ 8 Information

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:

1. Anzahl der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen, sowie deren Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

2. abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen;

3. Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und

4. die Hochschulordnungen gemäß § 45 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, mit denen der Zugang und die Qualitätssicherungsmaßnahmen geregelt werden.

§ 7 § 9