Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung
BAHZVO§ 8 Information
Stand: 26.08.2026
Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:
1. Anzahl der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen, sowie deren Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
2. abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen;
3. Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und
4. die Hochschulordnungen gemäß § 45 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, mit denen der Zugang und die Qualitätssicherungsmaßnahmen geregelt werden.