Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung
BAHZVO§ 7 Kosten
Stand: 26.08.2026
Die Hochschulen können in ihren Ordnungen festlegen, dass für die Teilnahme an den schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodulen Gebühren erhoben werden. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Zugangsprüfung darf jeweils für einen Studiengang 250 Euro nicht übersteigen.