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§ 8 BAHZVO (Nordrhein-Westfalen) — Information

Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:

1. Anzahl der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen, sowie deren Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

2. abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen;

3. Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und

4. die Hochschulordnungen gemäß § 45 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, mit denen der Zugang und die Qualitätssicherungsmaßnahmen geregelt werden.