Gesetze / Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
BAAZustV§ 2
Stand: 10.06.2019
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.
Änderungsverlauf
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29.11.2004 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2004 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2004 I S. 3096
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