Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 28.01.2010 – 3 C 3/09Rückforderung von Lastenausgleich an eine FamilienstiftungZitiert von 3
- VG Hannover, 23.01.2008 – 5 A 8729/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/335b#abs-1 (1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/335b#abs-2 (2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.