Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BörsVO NRW · GV. NRW. S. 701
Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
35 Normen · ausgefertigt 25.05.2010 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Übertragung von Ermächtigungen
- § 2 Art und Umfang der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzeszu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
- § 3 Zusammensetzung des Börsenrates
- § 4 Wahl nach Gruppen
- § 5 Aktives und passives Wahlrecht
- § 6 Wahlausschuss
- § 7 Wählerlisten
- § 8 Wahlvorschläge
- § 9 Wegfall eines Kandidaten
- § 10 Durchführung der Wahl
- § 11 Feststellung des Wahlergebnisses
- § 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- § 13 Wahlanfechtung
- § 14 Verlust des Börsenratssitzes
- § 15 Ersatzwahl
- § 16 Amtsdauer des Börsenrates
- § 17 Errichtung und Befugnisse
- § 18 Zusammensetzung
- § 19 Organisation
- § 20 Einleitung eines Sanktionsverfahrens
- § 21 Beteiligte
- § 22 Ausgeschlossene Personen
- § 23 Abgelehnte Personen
- § 24 Untersuchungsgrundsatz
- § 25 Beweismittel
- § 26 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 27 Vorbereitung der Verhandlung
- § 28 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 29 Absehen von mündlicher Verhandlung
- § 30 Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 31 Entscheidung
- § 32 Kosten
- § 33 Niederschrift
- § 34 Zurückverweisung
- § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
30.04.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 30.04.2019
GV. NRW. S. 221
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Historischer Änderungsnachweis
14.10.2015 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 02.10.2015
GV. NRW. S. 701
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Quelle des Nachweises: Landesrecht Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de).