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BörsVO NRW

§ 18 Zusammensetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/18#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenrat aus dem Kreis der Handelsteilnehmer und der Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse Düsseldorf zum Handel zugelassen sind, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Mitglied aus, so erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit. An den Sitzungen des Sanktionsausschusses nimmt die Geschäftsführung mit beratender Stimme teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/18#abs-2 (2) Ist ein Verfahren bei Ablauf der Amtszeit nicht abgeschlossen, bleiben die Mitglieder des Ausschusses unbeschadet einer Neubestellung bis zur Beendung des Verfahrens im Amt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/18#abs-3 (3) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalles.

§ 17 § 19