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BörsVO NRW

§ 21 Beteiligte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/21#abs-1 (1) Beteiligte sind

1. der betroffene Handelsteilnehmer,

2. der betroffene Emittent,

3. die Börsenaufsichtsbehörde,

4. die Börsengeschäftsführung und

5. die Personen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss hinzugezogen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/21#abs-2 (2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf deren Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Diejenigen, die angehört werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/21#abs-3 (3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

§ 20 § 22