Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Börsenverordnung NRW
BörsVO NRW§ 16 Amtsdauer des Börsenrates
Stand: 26.08.2026
Die Amtsdauer des bisher im Amt befindlichen Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates.
Teil 4
Sanktionsausschuss