Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Börsenverordnung NRW
BörsVO NRW§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/11#abs-1 (1) Gewählt sind jeweils in ihrer Gruppe die Kandidaten, auf die nach dem Ergebnis der Auszählung die meisten gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/11#abs-2 (2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind für jede Wählergruppe getrennt die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/11#abs-3 (3) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren.