Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Börsenverordnung NRW
BörsVO NRW§ 9 Wegfall eines Kandidaten
Stand: 26.08.2026
Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Kandidat bis zum Wahltag weg oder ist er sonst nicht mehr wählbar, gibt der Wahlausschuss dem Wahlberechtigten, der den weggefallenen Kandidaten vorgeschlagen hatte, Gelegenheit zur Nachnominierung eines Kandidaten. Der neue Vorschlag tritt an die Stelle des bisherigen.