Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 17 Grundsatzanforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Bayreuth, 07.07.2022 – B 7 K 22.196Zitiert von 1
- VG Potsdam, 28.06.2024 – VG 16 K 542/20
- KG, 19.02.2020 – 3 Ws (B) 25/20, 3 Ws (B) 25/20 - 162 Ss 4/20Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2018 – 2 M 78/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/17#abs-1 (1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/17#abs-2 (2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/17#abs-3 (3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/17#abs-4 (4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.