Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/62#abs-1 (1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/62#abs-2 (2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb
Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/62#abs-3 (3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/62#abs-4 (4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.