Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/4#abs-1 (1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/4#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/4#abs-3 (3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/4#abs-4 (4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Dokumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 AwSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Trier, 10.12.2014 – 5 K 1450/14.TRZitiert von 1
- VG Potsdam, 28.06.2024 – VG 16 K 542/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.