Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/4#abs-1 (1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/4#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/4#abs-3 (3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/4#abs-4 (4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Dokumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizufügen.