(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt der Vorschlagsvertretung schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
(2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung die Vorschlagsvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.