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§ 9 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen) — Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge

Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt der Vorschlagsvertretung schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

(2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung die Vorschlagsvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.