Gesetze / Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz
DbAG§ 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2012 – L 22 R 45/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 – L 13 VS 48/07Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2007 – L 4 R 111/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglBGG/4#abs-1 (1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglBGG/4#abs-2 (2) Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglBGG/4#abs-3 (3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem 1. März 2002.