Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996§ 16 Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Erstattung durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.
Änderungsverlauf
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15.04.2004 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2004 (BGBl. I 588)
BGBl. 2004 I S. 588
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25.10.1996 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I 1634)
BGBl. 1996 I S. 1634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.