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# § 16 AusfErstV 1996 — Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise

Ausfuhrerstattungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.02.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Erstattung durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.

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Zitiervorschlag: § 16 AusfErstV 1996

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/16?asof=2019-06-10

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