Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung

AusfErstV 1996

§ 17 Vorauszahlung der Erstattung

Stand: 26.02.2020

Bund2 Fassungen

Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller

1.
der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und
2.
dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.
§ 16 § 18