(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Zimmererarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten die Tätigkeit Herstellen einer Oberfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten die Tätigkeit Vorbereiten eines vertikalen Untergrundes und Herstellen einer Bahnenabdichtung sowie Bekleiden einer horizontalen Fläche im Dünnbettverfahren zugrunde zu legen.
(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Estricharbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(6) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten die Tätigkeit Montieren von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren von Ummantelungen mit Abwicklungen zugrunde zu legen.
(7) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(8) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(9) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(10) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.