Gesetze / Aufwendungserstattungs-Verordnung
AufwErstV§ 1 Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufwErstV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach § 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufwErstV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen, die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusionsbetriebe gezahlt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufwErstV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit diese Verordnung von den Ländern durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesversicherungsamt wahr.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
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25.07.1991 Ausfertigung
§ 1 geändert und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
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