Gesetze / Aufwendungserstattungs-Verordnung
AufwErstV§ 1 Grundsatz
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufwErstV/1#abs-1 (1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach § 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufwErstV/1#abs-2 (2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen, die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusionsbetriebe gezahlt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufwErstV/1#abs-3 (3) Soweit diese Verordnung von den Ländern durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung wahr.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 AufwErstV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.07.2014 – VI ZR 546/13Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Gesetzlicher Übergang der Ansprüche auf RentenversicherungsbeiträgeZitiert von 3
- VG Köln, 19.05.2008 – 25 L 301/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
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25.07.1991 Ausfertigung
§ 1 geändert und umnummeriert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.