Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/76b?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes,
2.
die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/76b?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie BSI-TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications – des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

§ 75 § 76a