Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/76b?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/76b?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie BSI-TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications – des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 76b neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 242)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.