Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/76b#abs-1 (1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/76b#abs-2 (2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/76b#abs-3 (3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:
In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.