Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 68 Löschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/68?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/68?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. Im Übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen. Im Fall des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 10 1. 11. 2024 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 68 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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