Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
Änderungsverlauf
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01.11.2025 in Kraft
§ 57a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 125)
BGBl. 2024 I Nr. 125
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01.11.2023 in Kraft
§ 57a geändert durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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