§ 98 Bußgeldvorschriften
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2009 – 1 StR 381/08Zitiert von 3
- VG Potsdam, 05.12.2018 – VG 8 K 4598/16Zitiert von 1
- VGH Bayern, 13.04.2023 – 19 ZB 22.79Zitiert von 11
- OLG Braunschweig, 11.04.2020 – 3 W 30/20Zitiert von 4
- OLG Oldenburg, 31.01.2008 – Ss 39/08
- OLG Köln, 11.10.2007 – 83 Ss 126/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 10.06.2025 – 15 W 170/25
- OVG Schleswig, 06.06.2025 – 6 MB 15/25Zitiert von 7
- VGH Bayern, 15.05.2025 – 10 BV 25.542Zitiert von 1
44 Entscheidungen zu § 98 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-2b (2b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-6 (6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-7 (7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Straftat nach § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/98#abs-8 (8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.