§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
Stand: 07.08.2026
Wird zitiert von 121
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.11.2007 – 3 Ss 480/07
- OLG Koblenz, 01.09.2008 – 2 Ss 126/08Zitiert von 1
- VG Stade, 16.08.2021 – 1 B 863/21Zitiert von 2
- VG Kassel, 24.01.2022 – 4 K 607/18.KS
- OLG Celle, 14.02.2007 – 21 Ss 84/06
- OLG Celle, 20.06.2018 – 2 Ss 56/18
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.10.2025 – L 8 AY 26/25 B ER
- BGH, 06.10.2025 – XIII ZB 63/22Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit
- OVG Niedersachsen, 05.06.2025 – 13 LB 259/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-1 (1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-2 (2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-3 (3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-4 (4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-4a (4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-5 (5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-6 (6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-6a (6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-7 (7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-8 (8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der aus einem der in den Artikeln 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Gründe an einer Außengrenze oder innerhalb des Hoheitsgebiets einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-9 (9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern. Die bei der Maßnahme nach Satz 1 erhobenen Daten können für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49#abs-10 (10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.