§ 40 Richterliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 27.01.2010 – 7 T 214/09
- OVG NRW, 28.11.2006 – 19 B 1789/06Zitiert von 18
- LG Lübeck, 19.08.2025 – 7 T 303/25
- OLG Celle, 14.07.2011 – 22 W 1/11
- LG Freiburg, 19.01.2017 – 4 T 10/16
- BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch behördliche Inhaftierung zur Vorbereitung von Überstellungshaft ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage - zudem Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung - geplante Festnahme erfordert richterliche Haftanordnung - Gegenstandswertfestsetzung
Zuletzt entschieden
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
- VG Schleswig, 06.04.2022 – 11 B 58/22Zitiert von 3
- VG Schleswig, 16.12.2020 – 1 B 168/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/40#abs-1 (1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/40#abs-2 (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/40#abs-3 (3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behörde der Bundespolizei mit dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Bundespolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.