§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
Stand: 02.04.2026
Wird zitiert von 825
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.05.2020 – 1 C 12/19Zur Anwendung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG auf ZweckvaterschaftsanerkennungenZitiert von 52
- BVerwG, 30.03.2010 – 1 C 7/09Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Beweislast für den Willen zur Herstellung der ehelichen LebensgemeinschaftZitiert von 50
- OVG NRW, 23.08.2012 – 18 A 537/11Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 – 11 S 2534/13Zitiert von 1
- VG Berlin, 30.09.2010 – 26 K 226.09 V
- VG Münster, 05.07.2018 – 8 K 2149/16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.04.2026 – 18 B 367/26
- VG Düsseldorf, 27.03.2026 – 7 K 8657/25Zitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2026 – 5 C 7.24Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei zeitweiser Hinderung der Einreise des im Ausland lebenden Ehegatten
825 Entscheidungen zu § 27 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27#abs-1 (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27#abs-1a (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27#abs-2 (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27#abs-3 (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27#abs-3a (3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27#abs-4 (4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.