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§ 91e AufenthG 2004 — Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

Aufenthaltsgesetz

Stand: 16.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind

1.
Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
2.
Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.