§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 68a AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.01.2017 – 1 C 10/16Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der FlüchtlingseigenschaftZitiert von 59
- BVerfG, 04.12.2019 – 1 BvL 4/16Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Drittstaatenangehörigen (Nicht-EU-Ausländer) von bestimmten Sozialleistungen nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II (juris: SGB 2) sowie des Leistungsausschlusses von Auszubildenden nach § 7 Abs 5 SGB 2 - unzureichende Darlegungen zur EntscheidungserheblichkeitZitiert von 28
- BVerwG, 18.04.2018 – 1 B 6/18Bestimmung des Haftungsumfangs einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung; Ermessen bei der AnspruchsdurchsetzungZitiert von 17
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