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§ 68a AufenthG 2004 — Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen

Aufenthaltsgesetz

Außer Kraft: § 68a ist seit 31.07.2026 nicht mehr im AufenthG 2004 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 09.08.2019.

§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.