Gesetze / Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
AtZüV§ 2 Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung
Stand: 10.06.2019
Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5
1.
eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
2.
eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
3.
eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)
durchgeführt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 AtZüV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 29.12.2023 – 4 K 2585/23
- BVerwG, 28.05.2013 – 1 WB 31.12Zitiert von 5
- VG Aachen, 28.10.2019 – 6 K 1526/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.