Gesetze / Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
AtSMV§ 8 Meldeverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/8#abs-1 (1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen über die Meldung treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/8#abs-2 (2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu kennzeichnen. Sobald die fehlenden Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbehörde eine vervollständigte und als endgültig gekennzeichnete Meldung vorzulegen. Die endgültige Meldung ist spätestens zwei Jahre nach der vorläufigen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hat wegen fehlender Daten einer späteren Vorlage zugestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/8#abs-3 (3) Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kategorien und die Zuordnung zu den in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung bekannten Tatsachen vorzunehmen. Die Meldefrist beginnt, sobald der Meldepflichtige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die objektiv die Meldepflicht begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/8#abs-4 (4) Erfüllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen Nummern aufgeführten Meldekriterien, sind alle erfüllten Meldekriterien anzugeben; in den Fällen des Absatzes 2 spätestens in der endgültigen schriftlichen Meldung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/8#abs-5 (5) Sind die anzugebenden Meldekriterien mehreren Kategorien nach Absatz 1 Satz 1 zugeordnet, richten sich Form und Frist der Meldung nach der Kategorie mit der kürzesten Meldefrist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/8#abs-6 (6) Zu einem meldepflichtigen Ereignis gehören auch:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/8#abs-7 (7) Stellt sich nach Kenntnis aller relevanten Tatsachen heraus, dass ein gemeldetes Ereignis nicht meldepflichtig war, teilt der Meldepflichtige dies der Aufsichtsbehörde unter Angabe der hierfür maßgeblichen Tatsachen schriftlich mit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 AtSMV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 – 22 SaGa 1131/12Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.06.2010 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2010 (BGBl. I 755)
BGBl. 2010 I S. 755
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.