Gesetze / Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

AtSMV

§ 7a Elektronische Kommunikation

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/7a#abs-1 (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/7a#abs-2 (2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

§ 7 § 8