Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.11.2021 – 2 BvQ 96/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211119.2bvq009621

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-19/2-bvq-96-21#rd_1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache gegen die beanstandeten Vorschriften des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG) weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvQ 35/18 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere hat der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht nachvollziehbar dargetan.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-19/2-bvq-96-21#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.