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§ 7f AtG — Zahlung an den Bund

Atomgesetz

Stand: 31.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertragen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawattstunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.