Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
AtAV§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/5#abs-1 (1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/5#abs-2 (2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleitscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/5#abs-3 (3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/5#abs-4 (4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/5#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/5#abs-6 (6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
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Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1074)
BGBl. 2017 I S. 1074
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