Gesetze / AtAV · BGBl I 2009, 1000

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

25 Normen · ausgefertigt 30.04.2009 · 2 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 12.08.2020 · Änderungen →

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Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1Anwendungsbereich
  3. § 2Verhältnis zu anderen Vorschriften
  4. § 3Begriffsbestimmungen
  5. § 4Einheitlicher Begleitschein
  6. § 5Verbringungsverbot, Genehmigung
  7. § 6Antragstellung
  8. § 7Eingangsbestätigung und Informationsersuchen
  9. § 8Verbringung in einen Mitgliedstaat
  10. § 9Verbringung in ein Drittland
  11. § 10Verbringung in das Inland aus einem Drittland
  12. § 11Verbringung durch das Inland
  13. § 12Unterrichtungen
  14. § 13Übermittlung und Mitführen von Unterlagen
  15. § 14Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat
  16. § 15Zustimmung zur Durchfuhr
  17. § 16Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
  18. § 17Nicht zu Ende geführte Verbringungen
  19. § 18Bestätigung über den Erhalt
  20. § 19Sprachenregelung
  21. § 20Mitwirkung der Zollstellen
  22. § 21Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
  23. § 22Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  24. § 23Ordnungswidrigkeiten
  25. § 24(weggefallen)
  26. § 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  27. Schlussformel
  28. AnlageEinheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)

Änderungsverlauf

  1. 12.08.2020 — 1 Norm geändert · § 22 neueste Änderung

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.