Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
AtAV§ 6 Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/6#abs-1 (1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/6#abs-2 (2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/6#abs-3 (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.