Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

AtAV

§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Bund2 Fassungen

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

§ 21 § 23