Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

AtAV

§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/21#abs-1 (1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/21#abs-2 (2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 20 § 22